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Mindestexportpreis

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Wird ein Mindestexportpreis festgelegt, so sind unterhalb dieses Preises keine Exporte eines bestimmten Produktes gestattet. Variable Exportsteuern, die sich am Weltmarktpreis orientieren, werden manchmal ebenfalls als Mindestexportpreise bezeichnet.

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1947) Artikel XI verbietet jegliche Exportrestriktionen mit Ausnahme von Exportsteuern. Temporäre, auf kritisch knapp vorhandene Nahrungsmittel oder weitere essentielle Produkte erlassene Exportrestriktionen bilden eine Ausnahme. Allerdings sind die Begriffe „temporär“, „kritisch“ und „knapp“ nicht spezifisch definiert. Folglich gilt: Mindestexportpreise auf Agrargüter sind möglich, die Anwendung muss aber vor der WTO begründet und gerechtfertigt werden.

Klassische Mindestexportpreise haben aus entwicklungspolitischer Sicht keine größere Bedeutung. Sie sind sinnvoll, um eine Selektion zwischen exportierbaren und nicht-exportierbaren Produkten einer gemeinsamen Produktgruppe hervorzurufen und haben daher mehr eine praktische als entwicklungspolitische Relevanz.

Voraussetzungen

  • Funktionierendes flächendeckendes Verwaltungs- und Kontrollsystem mit Zugang zu den benötigten Informationen sowie ausreichenden fachlichenund personellen Kapazitäten zu dessen Ausgestaltung und Umsetzung
  • Klare und kohärente politische Strategie und Ziele für politische Entscheidungsträger*innen und Behörden
  • Enge Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit wissenschaftlichen Institutionen
  • Vereinbarkeit mit Gemeinschafts- bzw. Welthandelsrecht (WTO-Konformität)
  • Ständige Marktbeobachtung und -prognose
  • Funktionierende Zollverwaltung
  • Markt-Preis-Informationssysteme

Mögliche negative Effekte

  • Marktverzerrung
  • Mindestexportpreise müssen im Falle von Weltmarktpreisschwankungen laufend angepasst werden und sind daher mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden (Ausnahme: Variable Exportsteuern)
  • Zu niedrig angesetzt hat der Mindestexportpreis keine Wirkung, zu hoch angesetzt kommt er einem Ausfuhrverbot gleich
  • Einkommensverluste für die nationale Landwirtschaft sowie Exporteure aufgrund niedrigerer Inlandspreise und geringerer Exporte
  • Absatzmärkte und Handelspartner können verloren gehen und in Zukunft nur schwierig wiedergewonnen werden
  • Mittel- und langfristig kann die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Folge von Produktionsrückgängen im Sektor des betreffenden Produktes aufgrund der gefallenen Preise gefährdet werden
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Diese Seite wurde zuletzt bearbeitet am 1 July 2024 | 22:28 (CEST)
Implementierungsebene
  • Zuständige Behörde
  • Landesregierung
Erforderliches Budget
gering ($)
Wirkungshorizont
  • kurz
Verwaltungsaufwand
mäßig
Beteiligte Ministerien
  • Landwirtschaft, Fischerei & Forst
  • Handel, Industrie & wirtschaftliche Entwicklung
  • Finanzen
Handelswirkung
verzerrend
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