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Einfuhrverbot

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Ein Einfuhrverbot bezeichnet den vollständigen Stopp des Importes eines bestimmten Produktes. Ein Einfuhrverbot kann generell sein, d. h. den Import des Produktes aus jedem anderen Land verbieten (z. B. weil das Produkt im importierenden Land verboten ist) oder es kann sich gezielt gegen ein bestimmtes Land richten (z. B. im Fall einer Tierseuche im exportierenden Land).

In der WTO gelten Einfuhrverbote als nicht-tarifäre Handelshemmnisse und sind nur dann zulässig, wenn sie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit dienen. Viele Dispute im WTO-Schiedsgerichtshof drehen sich um die Frage, ob Einfuhrverbote (z. B. gegenüber gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln) wissenschaftlich begründet sind oder protektionistische Maßnahmen darstellen. Soweit Länder Einfuhrverbote einsetzen, sollen sie schrittweise in ein tarifäres Handelshemmnis (Zoll) umgewandelt werden.

Einfuhrverbote fördern in der Regel Schmuggel und bringen der Regierung keine Zolleinnahmen. Der fehlende Wettbewerb kann dazu führen, dass Produktivität und Qualität der geschützten Produktion nicht verbessert wird. Das Ziel, die heimische Produktion zu schützen und zu fördern, kann auch mit der Einführung von Zöllen anvisiert werden.

Voraussetzungen

  • Funktionierendes flächendeckendes Verwaltungs- und Kontrollsystem mit Zugang zu den benötigten Informationen sowie ausreichenden fachlichenund personellen Kapazitäten zu dessen Ausgestaltung und Umsetzung
  • Klare und kohärente politische Strategie und Ziele für politische Entscheidungsträger*innen und Behörden
  • Enge Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit wissenschaftlichen Institutionen
  • Ständige Marktbeobachtung und -prognose
  • Vereinbarkeit mit Gemeinschafts- bzw. Welthandelsrecht (WTO-Konformität)
  • Funktionierende Zollverwaltung
  • Markt-Preis-Informationssysteme

Mögliche negative Effekte

  • Höhere Preise für Verbraucher*innen und Kosten für die Verarbeitungsindustrie
  • Importeure werden geschwächt und müssen ggf. ihre Geschäftsbeziehungen aufgeben
  • Schmuggel und Schwarzmarkt
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Diese Seite wurde zuletzt bearbeitet am 1 July 2024 | 22:28 (CEST)
Implementierungsebene
  • Zuständige Behörde
  • Landesregierung
Erforderliches Budget
gering ($)
Wirkungshorizont
  • kurz
  • mittel
  • lang
Verwaltungsaufwand
gering
Beteiligte Ministerien
  • Landwirtschaft, Fischerei & Forst
  • Handel, Industrie & wirtschaftliche Entwicklung
Handelswirkung
verzerrend
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